Geschichte der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

In diesem Sinne wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953 in Kraft trat. Das GjS sollte, wie alle anderen Jugendschutzgesetze auch, eine positiv aufbauende Jugendarbeit unterstützen. Es ergänzte die sonst bestehenden gesetzlichen Jugendschutzmaßnahmen als Vorbeugegesetz.

Im GjS war zur Durchführung des Jugendmedienschutzes eine Bundesoberbehörde unter dem Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" (kurz: BPjS) vorgesehen.

Die BPjS hatte ihre konstituierende Sitzung am 18. Mai 1954. Die erste Sitzung der BPjS, in der über die Indizierung von Medien entschieden wurde, fand am 09. Juli 1954 in Bonn statt. Anfangs war die BPjS der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern, später der des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unterstellt. Heute ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Dabei nimmt sie als Bundesoberbehörde gerichtsähnliche Funktionen wahr. Die Mitglieder der von ihr unterhaltenen Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, das heißt die Beisitzerinnen und Beisitzer einschließlich der/des Vorsitzenden, sind in ihren Entscheidungen im Rahmen von Indizierungsverfahren nicht an Weisungen gebunden.

Die BPjM (vormals BPjS) hatte seit 1954 fünf hauptamtliche Vorsitzende:

  • 1954 - 1966 Robert Schilling
  • 1966 - 1969 Werner Jungeblodt
  • 1969 - 1991 Rudolf Stefen
  • 1991 - 2016 Elke Monssen-Engberding
  • 2016 - 2020 Martina Hannak

Seit seinem Entstehen wurde das GjS mehrfach geändert:

Die erste wesentliche Änderung erfolgte am 21. März 1961 mit der Einführung des neu geschaffenen § 15 a GjS: Die Bundesprüfstelle hatte seitdem die Möglichkeit, auf Fälle der offenbaren Jugendgefährdung, die keiner Diskussion im 12er-Gremium bedürfen, in kleiner Besetzung unmittelbar zu reagieren.

Eine weitere Änderung brachte das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, das den § 6 Abs. 2 GjS ersatzlos gestrichen hat. Dadurch waren Schriften, die mit Bildern für Nacktkultur warben, nicht mehr offensichtlich schwer jugendgefährdend wie bisher.

Mit Wirkung vom 2. März 1974 wurden in § 6 GjS auch gewaltverherrlichende Schriften als schwer jugendgefährdend aufgenommen.

1978 wurde der Kreis der Antragsberechtigten über die Obersten Jugendbehörden der Länder hinaus auf alle Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter erweitert – eine Maßnahme, die vor allem für mehr Bürgernähe sorgen sollte. Dadurch vergrößerte sich die Zahl der möglichen Antragsberechtigten von 11 auf ca. 500, seit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands sogar auf rund 800, was sich auch sehr deutlich auf die Anzahl der Indizierungsanträge ausgewirkt hat.

1985 wurde das GjS im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) geändert, um angemessen auf den "Videoboom" reagieren zu können und Kennzeichnungs- und Freigabevorschriften auf Videofilme zu übertragen, die bereits für Kinofilme galten.

Eine weitere Änderung erfuhr das GjS mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), durch das die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Teledienste normiert wurde. Darüber hinaus wurde die Überschrift des Gesetzes neu gefasst. Das Gesetz hieß nunmehr: "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".

Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zusammengefasst. Das Gesetz trat am 1. April 2003 in Kraft und brachte weitreichende Veränderungen mit sich:

Eine Neuerung bestand darin, dass neben den Antragsberechtigten auch die "Anregungsberechtigten" eingeführt wurden. Seither kann die Bundesprüfstelle von Amts wegen auch auf Anregung aller Behörden in Deutschland sowie aller anerkannten Träger der freien Jugendhilfe tätig werden.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde in "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (kurz: BPjM) umbenannt.

Weitere Neuerungen brachte die am 1. Mai 2021 in Kraft getretene Novelle des Jugendschutzgesetzes, die neben der Umbenennung der Behörde in „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (kurz: BzKJ) den Aufgabenbereich der Behörde erweiterte: Neben der Indizierung von jugendgefährdenden Medien, die jetzt der bei der BzKJ angesiedelten Prüfstelle für jugendgefährdende Medien obliegt, zählen nunmehr auch die Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes sowie die Überprüfung der Einhaltung von neu im Gesetz festgelegten Anbieterpflichten zu den gesetzlichen Aufgaben der BzKJ. Im Indizierungsbereich wurde der Kreis der antragsberechtigten Stellen erweitert, so können nunmehr auch die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle und die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen Indizierungsanträge stellen.

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wird von einer Direktorin / einem Direktor geleitet:

  • Seit 1. Juni 2021 Sebastian Gutknecht

Das JuSchG wird ergänzt durch den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kurz: JMStV), der am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Er regelt unter anderem die Rechtsfolgenseite für die Verbreitung indizierter Medien als Telemedien.