Menschen mit verschiedenen eleketronischen Geräten an einem Tisch und Sprechblasen mit Icons

Was wird indiziert?

Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen (§ 18 Abs. 1 S. 1 Jugendschutzgesetz).

Im Jugendschutzgesetz werden bestimmte Fallgruppen jugendgefährdender Medien genannt, die von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zu indizieren sind. Dies sind unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.

Über die in § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG gesetzlich genannten Jugendgefährdungstatbestände hinaus gibt es auch andere Konstellationen von Medieninhalten, welche geeignet sein können, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden. Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer Spruchpraxis mehrere weitere, nicht gesetzlich geregelte Fallgruppen der Jugendgefährdung entwickelt, welche von der Rechtsprechung - soweit sie hierzu Stellung genommen hat - bestätigt worden sind.

Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen auch ohne Indizierung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien den gesetzlichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 JuSchG erfasst aber nur Trägermedien. Für Telemedien gelten die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Kunst-, Wissenschafts- und Meinungsäußerungsfreiheit sind grundgesetzlich geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.