Sonstige Verfahren

Neben einer Verfahrensaufnahme durch Antrag oder Anregung gibt es Verfahren, die von Amts wegen durchzuführen sind oder die dem Urheber/ der Urheberin bzw. dem Rechteinhaber/ der Rechteinhaberin die Möglichkeit geben, die Prüfung einer Listenstreichung zu veranlassen.

Inhaltsgleiche Medien

Den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegen auch Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht worden ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.

Wird der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien ein solches Medium vorgelegt und steht für die/den Vorsitzende/n der Prüfstelle fest, dass es ohne Zweifel mit einem bereits indizierten Medium inhaltsgleich ist, entscheidet sie/er ohne die Beteiligung von 3er- bzw. 12er-Gremium. Erscheint die Inhaltsgleichheit dagegen als zweifelhaft, führt die/der Vorsitzende eine Entscheidung der Gremien über die Inhaltsgleichheit herbei.

Fehlende Inhaltsgleichheit

Feststellung fehlender Inhaltsgleichheit

Den Indizierungsfolgen des § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegen nicht nur die indizierten Trägermedien selbst, sondern auch alle mit diesen ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleichen Trägermedien.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verbietet in § 4 Abs. 3 das Verbreiten von Angeboten durch Rundfunk, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In Telemedien sind diese Angebote nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen zulässig.

Dieses Verbot wirkt so lange, bis die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in einer Entscheidung festgestellt hat, dass das Angebot weder ganz noch im Wesentlichen inhaltsgleich ist.

Die Urheberin oder der Urheber, die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien die Anbieterin bzw. der Anbieter haben nach § 21 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 JuSchG das Recht, einen Antrag auf Feststellung der fehlenden Inhaltsgleichheit bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien einzureichen. Dies betrifft zum Beispiel die Überprüfung von gekürzten Filmfassungen und Spieleversionen oder überarbeitete Internetangebote.

Der Antrag ist schriftlich zu begründen und ein Schnittprotokoll ist beizufügen. Die Begründung ergibt sich in den meisten Fällen allerdings bereits aus dem Schnittprotokoll, in dem die vorgenommenen Kürzungen/Veränderungen aufgenommen sind.

Dieser Antrag wird zunächst dem 3er-Gremium der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien vorgelegt, welches analog dem Verfahren der Listenstreichung feststellen kann, dass eine Inhaltsgleichheit offensichtlich nicht mehr gegeben ist oder offensichtlich noch vorliegt.

Kommt die Entscheidung des 3er-Gremiums nicht einstimmig zustande, wird das Medium, falls der oder die Verfahrensbeteiligte dieses wünscht, dem 12er-Gremium der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien vorgelegt.

Listenstreichung

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Möglichkeit einer Listenstreichung von Medien verankert.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Nach § 18 Abs. 7 JuSchG sind Medien aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. Die/Der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann jedoch auch in diesen Fällen die Listenaufnahme ausnahmsweise in einem neuen Prüfverfahren fortbestehen lassen, wenn weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.

Des Weiteren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag der Urheberin/des Urhebers bzw. der Inhaberin/des Inhabers der Nutzungsrechte sowie des Anbieters die Streichung aus der Liste beschließen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme des Mediums bzw. Ablehnung einer Listenstreichung kann über den Antrag auf Listenstreichung gem. § 23 Abs. 4 JuSchG im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Soweit das jeweilige Gremium zu der Auffassung gelangt, dass die Listenstreichung aus der öffentlichen Liste erfolgen soll, muss diese Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Eine Listenstreichung ist schließlich immer dann vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine Indizierung rechtskräftig aufhebt. Dann ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz von Amts wegen verpflichtet, das Medium aus der Liste zu streichen und dies im Falle von Trägermedien im Bundesanzeiger wiederum bekannt zu machen.

Verfahrenseinstellung

Nach § 21 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) kann die/der Vorsitzende das Verfahren einstellen, wenn eine Listenaufnahme oder Listenstreichung offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Eine Einstellung erfolgt auch beim Verfahren auf Anregung, soweit die/der Vorsitzende die weitere Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für nicht geboten hält.

Eine Verfahrenseinstellung erfolgt zum Beispiel auch dann, wenn ein zur Indizierung beantragtes/angeregtes Internetangebot nicht länger abrufbar ist.

Strafgerichtsentscheidung

Sobald ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass ein Medium einen Inhalt hat, der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches beschrieben ist, wird dieses ebenfalls in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen (§ 18 Abs. 5 Jugendschutzgesetz).

Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen (§ 18 Abs. 5a JuSchG). Es erfolgt mithin eine Prüfung, ob der Inhalt des Mediums (noch) jugendgefährdend ist. Verneint eines der Gremien der Prüfstelle diese Frage, wird das Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.