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Inhalt

CD "Bis das der Tod uns scheidet"

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert CD der Gruppe "Koma Kolonne".

Die für eine Indizierung entscheidende Rechtsnorm benennt § 18 Abs. 1 JuSchG:

"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien."

Aus der Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG "vor allem" folgt zunächst, dass es sich bei der Aufzählung jugendgefährdender Inhalte um einen Beispielskatalog handelt, der nicht abschließend ist. Das heißt, dass das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle auch im Gesetz nicht genannte Inhalte für jugendgefährdend erachten kann.

Im Hinblick auf die Verherrlichung exzessiven Alkoholkonsums hat das 12er-Gremium insoweit durch die Indizierungsentscheidung zu der CD "Bis das der Tod und scheidet" der Gruppe "Koma Kolonne" die bestehende Spruchpraxis um diesen Tatbestand erweitert.

Die Entscheidung steht nebenstehend in Auszügen als pdf-Datei zur Verfügung.



Bildausschnitt vom aktuellen Titelblatt des BPjM-Aktuell

Anlagen



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