Titelbild der Rubrik: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Was kann Gegenstand der Indizierung werden?

In § 18 JuSchG heißt es:
"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."

§ 1 des früheren GjS hatte den Gegenstand von Indizierungen noch allgemeiner umschrieben:
"Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen."

Durch die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes ist die bisherige Terminologie sprachlich präziser gefasst und überarbeitet worden, wodurch sich nach der amtlichen Begründung aber keine inhaltliche Änderung der Beurteilungskriterien ergibt.

Daher sind nach wie vor all diejenigen Medien als jugendgefährdend anzusehen, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle und gefestigter Rechtsprechung ausgelegt wird.

Schon durch die Begriffe "Träger- und Telemedien" wird klar gestellt, dass die Bundesprüfstelle grundsätzlich für alle Medien zuständig ist (Ausnahme: Rundfunk, s.u.).

Unzuständig ist die Bundesprüfstelle allerdings dann, wenn das Medium keinen Inhalt im Sinne eines bestimmten Gedankenzusammenhangs vermittelt.

Ausgenommen von der Zuständigkeit der BPjM sind weiterhin Rundfunksendungen, die als eigene Kategorie nicht unter den Begriff der Telemedien fallen. Es dürfen generell aber nur solche Spielfilme ausgestrahlt werden, bei denen die Bundesprüfstelle festgestellt hat, dass die Sendefassung mit einer seinerzeit indizierten Videoversion nicht mehr ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich ist.

§ 4 Abs. 3 JMStV führt dazu aus:
"Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien."

Keine Zuständigkeit hat die Bundesprüfstelle für Video- und Kinofilme, die von der FSK gekennzeichnet worden sind mit

"freigegeben ohne Altersbeschränkung
"freigegeben ab 6 Jahren"
"freigegeben ab 12 Jahren"
"freigegeben ab 16 Jahren" und
"keine Jugendfreigabe".

Das gleiche gilt auch für Computerspiele, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet wurden mit

"freigegeben ohne Altersbeschränkung
"freigegeben ab 6 Jahren"
"freigegeben ab 12 Jahren"
"freigegeben ab 16 Jahren" und
"keine Jugendfreigabe".

Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch zuständig, wenn sie kein Kennzeichen haben.

Zu den indizierungsfähigen Medien gehören damit im Wesentlichen:

  • alle Printmedien wie z.B. Bücher, Taschenbücher, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Flugblätter, Comics und Ähnliches;

  • Schallplatten, Schallplattenhüllen, Compactdiscs und Tonkassetten;

  • Computerspiele, die nicht von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet worden sind;

  • Videofilme, soweit sie von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) kein Freigabekennzeiche erhalten haben;

  • Internetangebote;

  • digitale Videodiscs und andere Bildträger.

Auch Spiele (vor allem bestimmte Brettspiele, die durch ihren Verlauf z.B. den Krieg oder nationalsozialistische Gewalttaten verherrlichen oder verharmlosen) können Gegenstand eines Indizierungsverfahrens sein.

Eine Teilindizierung z.B. von einzelnen Seiten einer Zeitschrift mit dem Ziel, sie herauszutrennen, um die übrige Zeitschrift weiter zu vertreiben, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich untersagt. Ebenso wenig kann die Bundesprüfstelle generelle Schnittauflagen bei Filmen verfügen. Denn dann hätten auch Erwachsene keinen Zugang zu diesen Szenen, was mit Art. 5 des Grundgesetzes (Zensurverbot) nicht zu vereinbaren wäre.