Fr 27.03.2009
Neue jugendschutzrechtliche Regelungen
Erweiterter Tatbestand der Jugendgefährdung, gewaltbeherrschte Medien, Jugendpornographie
Moderation:
Frau Corinna Bochmann, BPjM
Referenten:
Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liesching
Herr Oberstaatsanwalt Peter Köhler, Frankfurt
Die Referenten stellten in der AG die neuen gesetzlichen Regelungen zur Jugendgefährdung (§ 18 JuSchG), zur schweren Jugendgefährdung (§ 15 JuSchG) und zur Jugendpornographie (§ 184c StGB) vor und gingen insbesondere auf die Gesetzessystematik und die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale ein.
So soll nach Auffassung der Referenten im Rahmen der in § 18 JuSchG neu eingefügten Tatbestände (Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen, die selbstzweckhaft und detailliert dargestellte werden; Selbstjustiz) eine Belegung durch Wirkungsforschung sowie eine Prüfung der Jugendaffinität obsolet sein, da diese Tatbestände bereits als Ergebnis der Wirkungsforschung vom Gesetzgeber in das Gesetz aufgenommen worden seien. Allerdings sei die Norm schutzzweckorientiert eingeschränkt auszulegen.
Zu den Tatbestandsmerkmalen wurde im Einzelnen ausgeführt:
"Gewalthandlungen" setze die Darstellung von Gewalttaten, also physischem, aggressivem Handeln, gegen den Körper eines anderen voraus, eine bloße Visualisierung der Gewaltfolgen (Abbildungen der verletzten oder getöteten Opfer) reiche nicht aus. Ferner sei eine gewisse Intensität der Gewalthandlung erforderlich, wie der Gesetzgeber durch die beispielhafte Nennung der "Mord- und Metzelszenen" bestimmt habe. Eine "detaillierte" Darstellung sei immer dann anzunehmen, wenn die Gewalthandlung durch stilistische Mittel wie Nahaufnahme, Zeitlupe, Kamerafokussierung minutiös dargeboten werde.
Hinsichtlich der "Selbstzweckhaftigkeit" wurde vertreten, dass die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals unklar sei, jedoch dann anzunehmen sei, wenn keine nachvollziehbare Motivationslage gegeben sei.
Hinsichtlich des "Nahelegens von Selbstjustiz als einzig bewährtem Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit" wurde ausgeführt, dass Darstellungen von Notwehr-, Nothilfe- oder Notstandshandlungen nicht tatbestandsmäßig seien. Ebenso wurde die Annahme dieses Tatbestandsmerkmals verneint, sobald darstellerisch andere Handlungsweisen als gleichwertige Option dargestellt würden.
Im Rahmen des neuen Tatbestands der schweren Jugendgefährdung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG (besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt, die das Geschehen beherrschen) vertraten die Referenten die Auffassung, dass sich "besonders" auf sämtliche der genannten Attribute ("realistisch", "grausam" und "reißerisch") beziehen müsse. Die "Beherrschung des Geschehens" sei sowohl in quantitativer wie qualitativer Hinsicht zu verstehen.
In Bezug auf den neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Tatbestand der Jugendpornographie (§184c StGB) wurde unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2008 insbesondere die Problematik der "Scheinjugendlichkeit" erörtert, also die Darstellung erwachsener Personen, die für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen. Da das Gericht insoweit auf die Benennung von Bewertungskriterien verzichtete, erarbeiten die Referenten folgende Vorschläge zur Kriteriengewichtung: Vorrangig zu berücksichtigen seien körperliche Merkmale der Person (z.B. Gesicht, Körperbau), erst wenn dann noch Zweifel am Alter bestünden, seien gestalterische Merkmale mit Personenbezug (z.B. Zöpfe, Bezeichnung als "Kind", "jugendlich", "Child" etc.) heranzuziehen. Erst wenn auch hiernach noch kein eindeutiger Fall von Scheinjugendlichkeit vorliege, könnten gestalterische Merkmale ohne unmittelbaren Personenbezug (z.B. Inszenierung der Kulisse als Kinderzimmer) herangezogen werden.