Telemediengesetz (TMG)
vom 26.02.2007
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1
- Abschnitt 2 - Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit
- Abschnitt 4 - Datenschutz
- Abschnitt 5 - Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 - Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen des § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
- entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
- entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.