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Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen der Indizierung im Hinblick auf Trägermedien sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt, während die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt sind. Zwischen beiden Medienkategorien muss man deshalb unterscheiden.
Die Listen der indizierten Telemedien werden unabhängig davon, ob sich ein Telemedium in Liste C oder D befindet, in erster Linie der KJM zur Verfügung gestellt. Über das weitere Vorgehen entscheidet ausschließlich die KJM.
Eine Ausnahme bildet nach dem Gesetz die Liste solcher Telemedien, die von einem Anbieter ins Netz gestellt wurden, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet. Diese Liste hat die Bundesprüfstelle den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitzuteilen. Sowohl im JuSchG als auch im JMStV ist geregelt, dass KJM und BPjM einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.

