(GebO-BPjM) vom 28. April 2004
Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. I S.3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S.821),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1
Geltungsbereich
Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist, erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.
§ 2
Vorschusszahlung
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.
§ 3
Höhe der Gebühren
Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
§ 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2004
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Weitere Details finden Sie in der Anlage (zu § 3)
| Gebührenverzeichnis - Anlage zu § 3 (.pdf, 32,4 KB) |