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Wegweiser Jugendmedienschutz: Rundfunk (Radio und Fernsehen)
Für Radio und Fernsehen verwendet der Gesetzgeber den einheitlichen Begriff "Rundfunk".
Die für den Rundfunk geltenden Jugendschutzbestimmungen sind im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag des Bundesländer (JMStV) verankert und für alle Rundfunkanbieter (Sender) bindend.
Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk ergeben sich für den Jugendmedienschutz hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften und der Sanktionierung im Falle von Verstößen.
Im § 4 des JMStV sind neben strafrechtsrelevanten Inhalten weitere Inhalte als absolut unzulässig definiert, die im Rundfunk nicht verbreitet werden dürfen.
Absolut unzulässig gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind z. B. Angebote mit folgenden Inhalten:
- Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
- Aufstachelung zum Rassenhass
- Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
- Kriegsverherrlichung
- Pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten oder den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
- Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für viertuelle Darstellungen)
- verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen leiden ausgesetzt sind
- Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung
- Anleitung zu rechtswidrigen Taten wie z. B. Mord, Totschlag, Völkermord und andere (vgl. § 126 StGB)
Ferner zählen dazu insbesondere auch Medien, die von der BPjM bereits in die Liste der jugendgefährdenen Medien aufgenommen wurden oder mit einem solchen Inhalt ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Werden auch filmischen Darstellungen jguendgefährdende Filmsequenzen entfernt, dürfen diese Filme nur dann ausgestrahlt werden, wenn die BPjM festgestellt hat, dass die Sendefassung mit der indizierten Filmversion nicht mehr inhaltsgleich ist und eine Jugendgefährdnung nicht mehr vorliegt. Möchten Rundfunkanbieter Programme senen, die zwar zulässig, aber geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichekit zu beeinträchtigen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
Dies geschieht durch die Einhaltung folgender Sendezeitbeschränkungen:
Tagesprogram 06:00 - 20:00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer alles Altersgruppen
Hauptabendprogramm 20:00 - 22:00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer ab 12 Jahren
Spätabendprogramm 22:00 - 23:00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer ab 16 Jahren
Nachtprogramm 23:00 - 06:00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer ab 18 Jahren
Bei Programminhalten, insbesondere Spielfilmen, die bereits der FSK vorgelegen haben, wird eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung entsprechen der erfolgten Altersfreigabe vermutet und der jeweiligen Sendezeit zugeordnet.
Der JMStV verpflichtet die Anbieter länderübergreifenden Fernsehens einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser ist gleichermaßen Ansprechpartner für die Nutzer als auch Berater des Anbieters in Fragen des Jugendschutzes.
Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (www.alm.de) finden Sie in der Rubrik "Fernsehen" eine "TV-Sender-Datenbank" mit den Adressen der Fernsehsender. Dort sind auch die Jugendschutzbeauftragten der Sender sowie die Adressen der für den jeweiligen Rundfunkveranstalter zuständigen Landesmedienanstalt genannt. Die Landesmedienanstalt Saarland hat in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten als Service für den Zuschauer das Beschwerdeportal ‚ûú www.programmbeschwerde.de eingerichtet.
Privater Rundfunk
Private Rundfunkveranstalter in Deutschland sind jeweils von einer der insgesamt 14 Landesmedienanstalten lizenziert. Um eine einheitliche Aufsichtsstruktur zu gewährleisten, wurde 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geschaffen (www.kjm-online.de).
Die KJM fungiert als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Radio und Fernsehen. Ihre Beschlüsse werden von den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten umgesetzt.
Die Landesmedienanstalten überprüfen im Vorfeld der Ausstrahlung Spielfilme daraufhin, ob ihre geplante Platzierung gemäß der jeweiligen Altersfreigaben der FSK (vgl. S. 8) erfolgt ist.
Möchte ein Sender von den oben genannten Zeitgrenzen abweichen, muss der Film überprüft werden. Der Sender muss eine Ausnahmegenehmigung bei der KJM beantragen. Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden ist, kann auch sie den vorgelegten Film überprüfen und Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen (www.fsf.de). Grund für die Zulassung einer früheren Sendezeit kann unter anderem sein, dass für die Ausstrahlung eine Schnittfassung erstellt wurde, die eine nie-drigere Alterseinstufung ermöglicht.
Die FSF überprüft auch Programme, die bisher unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht begutachtet worden sind und nicht offensichtlich unbedenklich sind. Zu diesen Programmen zählen z. B. von den Sendern oder in deren Auftrag produzierte Fernsehfilme, Serien und Reality-Sendungen.
Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten auch Zuschauerbeschwerden und bewerten die beanstandeten Sendungen hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter.
Wenn die KJM einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie auch, welche Maßnahme bzw. Sanktion dieser Verstoß zur Folge hat. Deren Durchsetzung obliegt anschließend der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
Abhängig von der "Schwere" des Verstoßes sind folgende Maßnahmen und Sanktionen möglich:
- Beanstandung
- Sendezeitbeschränkung
- Ausstrahlungsverbot
- Ordnungswidrigkeitsverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
- bei Straftatbestand: Abgabe an Staatsanwaltschaft
Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehveranstalter
Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten (z.B. ARD-Sender, ZDF, Phönix, 3Sat, ARTE) haben das Recht der Selbstverwaltung. Sie sind selbst für die Wahrung der Jugendschutzbelange zuständig. Aufsichtsgremien für öffentlich-rechtliche Sender sind die jeweiligen Rundfunk-räte. Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Die Rundfunkräte beraten unter anderem über Programmbeschwerden. Die Adressen der öffentlich-rechtlichen Sender und deren Jugendschutzbeauftragten finden Sie in der "TV-Sender-Datenbank" der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (www.alm.de).
Regelungen für alle Fernsehveranstalter
Die Einsetzung von Jugendschutzbeauftragten ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowohl für die Veranstalter bundesweit verbreiteter privater TV-Programme als auch für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten vorgesehen.

