Jugendgefährdende Internetangebote
Für das Internet geltende Jugendschutzbestimmungen sind im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer (JMStV) verankert.
Im § 4 des JMStV sind neben strafrechtsrelevanten Inhalten weitere Inhalte als absolut unzulässig definiert, die im Internet nicht verbreitet werden dürfen.
Absolut unzulässig gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind z. B. Angebote mit folgenden Inhalten:
Ebenfalls unzulässig sind (einfach) pornographische Angebote sowie indizierte Internetangebote. Diese dürfen jedoch im Gegensatz zu den absolut unzulässigen Angeboten, in so genanten "geschlossenen Benutzergruppen" angeboten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Minderjährige keinen Zugang zu diesen Angeboten bekommen.
Hierzu dienen Altersverifikationssysteme (AVS), die als eine Art Vorsperre das Alter ds Internet-Nutzers überprüfen und zwar durch Identifizierung (einmalige Kontrolle mit persönlichem Kontakt) und Authentizierung bei jedem Nutzungsvorgang.
Kinder- und jugendbeeinträchtigende Internetangebote
Bei Angeboten, die nicht unzulässig sind, aber dennoch die Entwicklung von Kindern und Jguendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können, haben die Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
Hier sieht der Gesetzgeber als geeignete Maßnahme auch "technische Mittel" vor. Das sind Zugangsbarrieren, die Internetanbieter als Alternative zu den traditionelen Sendezeitgranzen einsetzen können.
Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten (Angebote mit der Zielgruppe "Kinder") verbreitet wird oder abrufbar ist.
Medienaufsicht
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des JMStV ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten die zentrale Aufsicht über das Internet führt und als solche auch über Maßnahmen (z. B. Beanstandung, Untersagung, Sperrung gegen Provider, Bußgeld bis zu 500.000 EUR) entschedet, die im Falle eines Verstoßes getroffen werden. Vollzogen werden diese Maßnahmen von den Landesmedienanstalten.
Die KJM ist auch berechtigt, einen Indizierungsantrag bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zu stellen.
Jugendschutz.net
Die KJM arbeitet eng mit jugendschutz.netzusammen. Jugendschutz.net ist eine Einrichtung der Länder, die über langjährige Erfahrung mit dem Jugendschutz im Internet verfügt und die KJM bei der Aufsicht unterstützt.
Selbstregulierung
Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ebenfalls die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei den ihnen angeschlossenen Anbietern.
Im Bereich "Internet" ist das die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM), die von der KJM als Freiwillige Selbstkontrolle anerkannt wurde und die gegenüber ihren Mitgliedern die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV überprüft.
Eine Mitgliedschaft in der FSM kann unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ersetzen. Die FSM stellt ihren Mitgliedern eine Gutachterkommission bereit, welche Angebote auf Antrag hin vor der Einstellung im Hinblick auf ihre jugendschutzkonforme Gestaltung überprüft oder eingeschaltet werden kann, um andere rechtliche oder technische Fragen zu klären.
Ein Unternehmen, das Mitglied der FSM ist und dennoch gegen den Verhaltenskodex verstößt, kann von der FSM – je nach der Schwere des Verstoßes – mit Hinweis, Abhilfeaufforderung, Missbilligung, Rüge oder Vereinsstrafe (Geldstrafe oder Ausschluss) belangt werden.
Die KJM prüft, ob sich die Entscheidungen der Selbstkontrolle im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen und kann im Falle einer Überschreitung rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Anbieter ergreifen.
BPjM-Modul
Zuständig für die Indizierung von jugendgefährdenden Internetangeboten (Telemedien) ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Die Rechtsfolgenseite der Indizierung von Telemedien (Internetangeboten) kann bei Angeboten, deren Anbieter ihren Firmensitz im Ausland haben, regelmäßig nicht durchgesetzt werden, da deutsches Jugendschutzrecht und Strafrecht dort keine Anwendung findet. Somit können diese Indizierungen der Bundesprüfstelle nur dann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn allen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, ermöglicht wird, diesen mittels Filterung den Zugang zu diesen Angeboten zu verwehren.
Das Jugendschutzgesetz bestimmt für die oben beschriebenen indizierten Angebote deren Filterung durch nutzerautonome Filterprogramme zu ermöglichen (§ 24 Abs. 5 JuSchG).
Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages erstellt die Bundesprüfstelle das BPjM-Modul.
Das BPjM-Modul ist eine durch die BPjM aufbereitete Datei zur Filterung der in §24 Abs. 5 JuSchG benannten Telemedien, die sich in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als ein Filtermodul (Blacklist) integrieren lässt. Das BPjM-Modul ist kein eigenständiges Filterprogramm. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stellt in Kooperation mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) Herstellern nutzerautonomer Filterprogramme das BPjM-Modul zur Verfügung. Das Modul ermöglicht die Filterung der von der BPjM indizierten Online-Angebote.
Ferner haben die unter dem Dach der FSM zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenanbieter im Rahmen einer Selbstverpflichtung vereinbart, Internetseiten, welche von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, nicht mehr anzuzeigen.