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Wegweiser Jugendmedienschutz: Filme
Filme dürfe nur dann Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Ausgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrfilme, die offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Solche Filme können Anbieter selbst mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnen.
Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

Die Prüfung, für welche Altersstufe ein Film freigegeben wird, führt die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) durch (www.fsk.de). Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen eine Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren den Vorsitz fürht und schließlich auf Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.
Das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" (FSK ab 18) wird nur dann vergeben, wenn im Kennzeichungsverfahren durch die Obersten Landesjugendbehörden eine mögliche Jugendgefährdung verneint wurde. Im Rahmen der Freigabe von Kinofilmen wird dieses Kennzeichen vergeben, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist.
Nicht gekennzeichnete Filme dürfen, ebenso wie mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnete Filme, ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht bzw. ihnen vorgeführt werden. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Filme ohne Alterskennzeichnen können zudem auf Antrag oder Anregung durch die BPjM indiziert werden. Ist ein Film indiziert, treten weitergehende Werbe- und Vertriebsbeschränkungen in Kraft. Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Filme auch dann, wenn diese nicht indiziert sind.
DVDs, Videokassetten, Blu-ray-Discs und andere Trägermedien
Mit einem Film bespielte DVDs, Videokassetten oder andere Trägermedien, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden, müssen mit der entsprechenden Alterskennzeichnung der FSK versehen sein. Das Kennzeichen muss deutlich sichtbar entsprechen den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes auf dem Bildträger und der Hülle aufgedruckt sein.
Kinovorführungen
Die Möglichkeit der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Kinoveranstaltungen richtet sich neben der Alterskennzeichnung auch nach der Tageszeit, zu der die Filmveranstaltung stattfindet bzw. ob Kinder von ihren Eltern begleitet werden.

Die Kinobetreibenden sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweises zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

