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Inhalt

Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien

Angebote, die in die Teile B und D der Liste nach § 18 JuSchG (s. o.) aufgenommen worden sind, sind unzulässig (§ 4 Abs. 1 JMStV). Werbung für diese Angebote ist ebenfalls unzulässig (§ 6 Abs. 1 JMStV).

Angebote, die in die Teile A und C der Liste nach § 18 JuSchG (s. o.) aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind, sind ebenfalls unzulässig (§ 4 Abs. 2 JMStV). Allerdings sind sie dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sicher gestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (so genannte "geschlossene Benutzergruppen", § 4 Abs. 2, Satz 2 JMStV).

Werbung für diese Angebote ist nach den selben Grundsätzen zu behandeln: Sie ist also grundsätzlich unzulässig (§ 6 Abs. 1 JMStV), es sei denn, dass sie von Seiten des Anbieters so dargeboten wird, dass sie nur Erwachsenen zugänglich ist.

Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf generell nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 JMStV). Dies gilt auch dann, wenn durch technische Vorkehrungen sicher gestellt werden könnte, dass sie ausschließlich in die Hände von Erwachsenen gelangt.

Darüber hinaus darf bei Werbung in geschlossenen Benutzergruppen grundsätzlich nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 JuSchG anhängig oder anhängig gewesen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 JMStV).





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