Titelbild der Rubrik: Gesetzlicher Jugendmedienschutz

Inhaltsbereich

Beschlagnahmen und Einziehungen

Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Die Staatsanwaltschaften sind die hierfür zuständigen Stellen. Sie müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahme-/Einziehungsbeschluss erwirken.

Die Fallgestaltungen der Beschlagnahmen und Einziehungen sind variationenreich. Zu den häufigsten Fällen zählt die Beschlagnahme/Einziehung von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder einen der §§ 184a, 184b und 184c StGB erfüllen:
Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.

§ 184a verbietet pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. § 184b StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. § 184c StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.

Medien, die die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.