Service-Angebote
Inhaltsbereich
Verfahrenseinstellung
Nach § 21 Abs. 3 JuSchG kann die/der Vorsitzende das Verfahren einstellen, wenn eine Listenaufnahme oder Listenstreichung offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Eine Einstellung erfolgt auch beim Verfahren auf Anregung, soweit die/der Vorsitzende die weitere Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für nicht geboten hält.
Eine Verfahrenseinstellung erfolgt z.B. auch dann, wenn ein zur Indizierung beantragtes Internetangebot nicht länger abrufbar ist.

