Titelbild der Rubrik: Gesetzlicher Jugendmedienschutz

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Feststellung der fehlenden Inhaltsgleichheit

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet in § 4 Abs. 3 das Verbreiten von Angeboten durch Rundfunk, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In Telemedien sind diese Angebote nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen zulässig.

Dieses Verbot wirkt so lange, bis die Bundesprüfstelle in einer Entscheidung festgestellt hat, dass das Angebot weder ganz noch im Wesentlichen inhaltsgleich ist.

Vor dem 1.4.2003 durften solche Sendungen in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgestrahlt werden. Zulässig waren sie jedoch nur dann, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer anzusehen waren.

Die Urheberin oder der Urheber, die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien die Anbieterin bzw. der Anbieter haben nach § 21 Abs. 2 und 7 JuSchG das Recht, einen Antrag auf Feststellung der fehlenden Inhaltsgleichheit bei der Bundesprüfstelle einzureichen.

Der Antrag ist schriftlich zu begründen und ein Schnittprotokoll ist beizufügen. Die Begründung ergibt sich in den meisten Fällen allerdings bereits aus dem Schnittprotokoll, in dem die vorgenommenen Kürzungen/Veränderungen aufgenommen sind.

Dieser Antrag wird zunächst dem 3er-Gremium der BPjM vorgelegt, welches analog dem Verfahren der Listenstreichung feststellen kann, dass eine Inhaltsgleichheit offensichtlich nicht mehr gegeben ist oder offensichtlich noch vorliegt.

Kommt die Entscheidung des 3er-Gremiums nicht einstimmig zustande, wird das Medium, falls der oder die Verfahrensbeteiligte dieses wünscht, dem 12er-Gremium der Bundesprüfstelle vorgelegt.

Die Entscheidungen der Gremien sind Verwaltungsakte, die auf dem Rechtsweg angefochten werden können.

Der Bundesprüfstelle wurden im Jahr 2004 41 solcher Anträge vorgelegt. Anzumerken ist, dass die Kürzungen seitens der Antragstellenden in einer Weise erfolgen, die in mehr als 80 Prozent zu der Entscheidung geführt haben, dass die fehlende Inhaltsgleichheit zu bejahen ist.