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Listenaufnahme nach Entscheidung eines Strafgerichts
Sobald ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass ein Trägermedium einen Inhalt hat, der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches beschrieben ist, wird dieses Trägermedium ebenfalls in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen (§ 18 Abs. 5 JuschG). Dies geschieht durch Vorsitzenden-Entscheidung.

