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Listenaufnahme inhaltsgleicher Medien
Den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG unterliegen auch Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht worden ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.
Wird der Bundesprüfstelle ein solches Medium vorgelegt und steht für die/den Vorsitzende/n der Bundesprüfstelle fest, dass es ohne Zweifel mit einem bereits indizierten Trägermedium inhaltsgleich ist, entscheidet sie/er ohne die Beteiligung von 3er bzw. 12er-Gremium. Erscheint die Inhaltsgleichheit dagegen als zweifelhaft, führt die/der Vorsitzende eine Entscheidung der Gremien über die Inhaltsgleichheit herbei.

