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Schwere Jugendgefährdung
Neben der in § 18 Abs. 1 JuSchG normierten "einfachen" Jugendgefährdung haben sich Medienanbieter auch an andere Vorschriften zu halten, vor allem an die Vorschriften des Strafgesetzbuches. Die insbesondere auch für den Jugendschutz relevanten Normen sind auch in den Unzulässigkeitskatalog des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und in das Jugendschutzgesetz aufgenommen worden. Zu den Strafrechtsvorschriften kommen weitere Tatbestände, die den Tatbestand der schweren Jugendgefährdung erfüllen. Die Besonderheit im Vergleich zum Tatbestand des § 18 Abs. 1 JuschG ist darin zu sehen, dass die noch darzustellenden Indizierungsfolgen bereits qua Gesetz gelten. Die schwere Jugendgefährdung ist in § 15 Abs. 2 JuSchG geregelt. Im Folgenden werden die Tatbestandsmerkmale kurz aufgezeigt. Als schwer jugendgefährdend gelten Medien, die
- Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen verbreiten (§ 86 StGB);
- den Holocaust leugnen und in sonstiger Weise volksverhetzend sind (§ 130 StGB);
- zu schweren Straftaten anleiten (§ 130 a StGB);
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB)
- besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen;
- pornographisch sind (§ 184 Abs. 1 StGB): Ein Medium ist pornographisch, wenn es unter Hintansetzen aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und wenn seine objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt.
- pornographisch sind und die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (§ 184 a) oder sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern (§ 184b StGB) oder sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren (§ 184c StGB) zum Gegenstand haben;
- den Krieg verherrlichen, wobei eine solche Kriegsverherrlichung besonders dann gegeben ist, wenn Krieg als reizvoll oder als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen und wenn das Geschehen einen realen Bezug hat;
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt;
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen;
- oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden, nimmt die BPjM auch schwer jugendgefährdende Medien auf Antrag oder Anregung ausdrücklich in die Liste auf und macht bei Trägermedien die Aufnahme im Bundesanzeiger bekannt.

