Der Begriff der zum Rassenhass anreizenden Medien konkretisiert das allgemeine verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mithin ist der Begriff "Rasse" weit auszulegen. Zum Rassenhass anreizende Träger- und Telemedien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Dabei besteht die nahe liegende Gefahr, dass diese eingenommene Haltung erst die Voraussetzung für tätliche Übergriffe gegenüber diesen Gruppen schafft.
Ein Medium reizt mithin zum Rassenhass an, das heißt stellt Rassenhass als nachahmenswert dar, wenn darin Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen ethnischen Volksgruppe, Nation, Glaubensgemeinschaft oder ähnlichem als minderwertig und verächtlich dargestellt oder diskriminiert werden.
Unter die Formulierung des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle und der ständigen Rechtsprechung solche Medieninhalte zu fassen, die zu einer sozialethischen Desorientierung Minderjähriger führen können. Dadurch ist dem 12er-Gremium die Möglichkeit eröffnet eine Spruchpraxis zu ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen zu entwickeln.
Nach langjähriger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung sind demnach auch solche Medien jugendgefährdend, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen.
Jugendgefährdende Propagierung der NS-Ideologie liegt nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle insbesondere vor, wenn für den Nationalsozialismus, dessen Rassenlehre, autoritäres Führerprinzip, Volkserziehungsprogramm, Kriegsbereitschaft und Kriegsführung geworben wird. Ferner wenn das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden soll, insbesondere wenn Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder (oder tragische Helden) hingestellt werden.
Eine jugendgefährdende NS-Verherrlichung liegt auch dann vor, wenn Medien das Bekenntnis zum demokratischen Rechtssaat als Glied der Völkergemeinschaft, zur Völkerverständigung unter Einschluss gerade auch der Aussöhnung des deutschen Volkes mit den früheren Kriegsgegnern in Frage stellen (OVG Münster, Urt. v. 29. November 1966; Rainer Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl., S. 52).
Ferner, wenn diese Medien die grundlegenden Wert- und Zielvorstellungen unserer Verfassung, die insbesondere in der Präambel und Art. 1 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 25 und 26 GG Ausdruck gefunden haben und vorgegebene Wertordnungen sowie internationale Verpflichtungen in Frage stellen (OVG Münster, Urt. v. 29. November 1966).