Eine Inhaltsgleichheit im Sinne des JuSchG kann auch dann gegeben sein, wenn das zu prüfende Produkt sich auf die Wiedergabe einzelner Teile eines indizierten Werkes beschränkt. Von einer Inhaltsgleichheit ist nämlich bereits dann auszugehen, wenn ein Teil des ursprünglichen Werkes, dessen Inhalt selbstständig die zugrundeliegende Indizierung ausgelöst hat, unverändert geblieben ist.
In den letzten 10 Jahren haben sich die Gerichte zweimal mit der Frage der Inhaltsgleichheit und deren Umsetzung durch die Bundesprüfstelle befasst. Es war dies zum einen das Verfahren "Rambo", bezüglich dessen eine Schadensersatzklage letztendlich beim Bundesgerichtshof anhängig war. In der Sache ist die Klage an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Das OLG hat in der Ursprungsentscheidung vom 04.03.1993, Az.: 10 31/92, bezüglich der Inhaltsgleichheit eines Videofilms folgende Grundsätze aufgestellt:
"Die Identitätsprüfung hat darauf abzustellen, ob und inwieweit die Passagen einer Druckschrift, die Anlass für deren Indizierung waren, in die zur Listenaufnahme nach § 18a Abs. 1 GjS anstehende Ausgabe übernommen worden sind und damit ihr jugendgefährdender Charakter auch die neue Ausgabe bestimmt."
Allgemeine Grundsätze hat zuvor das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 26.11.1990, Az.: 17 L 1391/90) zur Inhaltsgleichheit von Medien dargelegt, bei dem das Verfahren zunächst anhängig war:
"Auch für die gekürzte Fassung eines Videofilms ist dementsprechend zu prüfen, ob die Originalfassung und die gekürzte Fassung in ihrem entscheidenden, nämlich jugendgefährdenden Inhalt, ganz oder im wesentlichen übereinstimmen. Abzustellen ist darauf, ob und inwieweit die Passagen der Ursprungsfassung, die Anlass für deren Indizierung waren, in die zur Listenaufnahme nach § 18a Abs. 1 GjS anstehende (gekürzte) Ausgabe übernommen worden sind und sich damit der jugendgefährdende Charakter in der Neufassung fortsetzt."
Eine "wertende Entscheidung" darf nur dort erfolgen, wo Passagen, die Anlass zur Indizierung der Ursprungsfassung waren, in der Schnittfassung nur zum Teil enthalten sind, so dass sich hinsichtlich des Beitrags der verbliebenen Szenen zur jugendgefährdenden Gesamtwirkung verschiedene Bewertungsmöglichkeiten ergeben.
Die Feststellung der Inhaltsgleichheit hat allein "formal", anhand des Textvergleichs zwischen indizierter und potentiell inhaltsgleicher Schrift, zu erfolgen.
Eine jugendschutzbezogene Neubewertung ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zulässig. Eine Argumentation, die z.B. auf seit dem Indizierungszeitpunkt gewandelte gesellschaftliche Wertvorstellungen, Medienlandschaften, Rezeptionsgewohnheiten und -haltungen abstellt und darauf, dass diese die Sachlage, die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegt, nachträglich in einer Weise verändert haben können, die zu generellen Zweifeln an der seinerzeit festgestellten jugendgefährdenden Wirkung berechtigt, bleibt dem Wiederaufnahmeverfahren mit dem Ziel der Listenstreichung vorbehalten.
Dies ergibt sich u.a. aus einer Entscheidung des OVG Münster, die sich auf die Inhaltsgleichheit des Computerspiels "Mortal Kombat" bezog, welches die Bundesprüfstelle sowohl in der Fassung indiziert hatte, in der die sogenannten "Blutcodes" enthalten war, als auch in der Fassung, in der diese nicht abrufbar waren. Bezüglich dieser Fassung hat das OVG Münster (24. 10.1996, Az. 20 A 3151/96) folgendes festgestellt:
Mit weiteren wertenden Zügen wird die Entscheidung im Rahmen des sich anschließenden Inhaltsvergleichs angereichert. Dem (Der) Vorsitzenden ist dabei nicht nur die Feststellung aufgegeben, ob die Schriften in den Teilen und Aussagen übereinstimmen, auf die es den Gründen der vorausgegangenen Gremienentscheidung zufolge ankommt. In der Wendung "ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich" in § 18a Abs. 1 Satz 1 GjS und der Behandlung von Zweifelsfällen (§ 18a Abs. 2 GjS) lässt das Gesetz die mögliche Bandbreite von Abweichungen und ihre Auswirkungen auf die Indizierungsentscheidung erkennen: quantitativ oder qualitativ wesentliche Abweichungen sowie solche von zweifelhaftem Gewicht stehen einer Listenaufnahme durch Vorsitzendenentscheidung entgegen. Der (Die) Vorsitzende muss damit Art und Maß der Übereinstimmung nach dem Maßstab der Wesentlichkeit bewerten. Diese Bewertung lässt sich nur mit Hilfe des Bezugspunktes der Jugendgefährdung vornehmen: Festgestellte Abweichungen sind "wesentlich" im Sinne der Norm, wenn sie die jugendgefährdende Wirkung der in Rede stehenden Schrift beseitigen oder entscheidend mindern. Die Entscheidung darüber, wo diese Schwelle im Einzelfall liegt, ist dem (der) Vorsitzenden der Bundesprüfstelle überantwortet.
Ein von der BPjM in Auftrag gegebenes Gutachten, das sich mit Auslegungsfragen im Verfahren zur Feststellung der Inhaltsgleichheit befasst, führt hierzu aus,
"dass es um eine weitgehend wertungsfreie Entscheidung geht. Es ist nicht wie in den Fällen des §§ 15 und 15 a GjSM eine Entscheidung auch über die Jugendgefährdung oder gar über die Abwägung mit anderen (Grund-)Rechtsgütern vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr allein der Textvergleich zwischen der vorhandenen Schrift, über deren Aufnahme in die Liste eine Entscheidung des Gremiums bereits herbeigeführt wurde und der weiteren Schrift, deren Ähnlichkeit Anlass für die Aufnahme des Verfahrens war." (Redeker, K.; Reichert, R.: Gutachterliche Äußerung zu Auslegungsfragen des § 18 GjSM - Verfahren und Rechtsfolgen bei der Anwendung des § 18 GjSM, Bonn, Dez. 2001, S. 13)