Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG unterliegen Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, den Vertriebsbeschränkungen für indizierte Medien, ohne dass es einer eigenständigen Aufnahme in die Liste bedarf.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verbietet in § 4 Abs. 1 Nr.11 und Abs. 2 Nr. 2 das Verbreiten und Zugänglichmachen von indizierten Angeboten durch Rundfunk und Telemedien. Das Verbot umfasst Angebote, die mit indizierten Telemedien oder Trägermedien wesentlich inhaltsgleich sind. Es wirkt auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle fort (§ 4 Abs. 3 JMStV).
Die Feststellung der Inhaltsgleichheit wird im Regelfall durch das 3er-Gremium der Bundesprüfstelle getroffen.
Der Antrag auf Feststellung der fehlenden Inhaltsgleichheit ist schriftlich zu übermitteln. Zwingend erforderlich ist die Übersendung einer Kopie der geänderten Fassung sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation und Beschreibung der vorgenommenen Kürzungen bzw. sonstigen Überarbeitungen.
Der Antrag ist zu begründen. Die Antragsbegründung sollte die Szenen bzw. Aussagen, die in der Indizierungsentscheidung als ursächlich für die jugendgefährdende Wirkung benannt sind, aufgreifen. Es sollte weiterhin dargelegt werden, inwiefern die vorgenommenen Schnitte in diesen Bereichen eine Veränderung bewirken.
In Fällen, in denen eine Landesmedienanstalt bereits eine Feststellung über die (fehlende) Inhaltsgleichheit getroffen hat, wird diese von der Bundesprüfstelle übernommen. Liegt der Antragstellerin/dem Antragsteller eine entsprechende Entscheidung vor, so sollte diese zur Klarstellung mit übersandt werden. Der Gegenstand der Landesmedienanstalt-Entscheidung muss eindeutig identifizierbar sein. Sofern die Entscheidung selber keinen Aufschluss über die Laufzeit sowie die vorgenommenen Kürzungen erteilt, ist sie durch entsprechende Unterlagen in diesem Punkt zu ergänzen.