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Antrag auf Listenstreichung

Die Möglichkeit der Listenstreichung auf Antrag wird durch § 23 Abs. 4 JuSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 JuSchG eröffnet.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle die Streichung aus der Liste im vereinfachten Verfahren beschließen, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste nicht mehr vorliegen. Kommt eine Listenstreichung offensichtlich nicht in Betracht, so kann die/der Vorsitzende das Verfahren einstellen (§ 21 Abs. 3 JuSchG ).

Antragsberechtigt sind die Urheberin oder der Urheber; die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien auch der Anbieter. Der Nachweis für die Urheber- bzw. Nutzungsrechte ist schriftlich zu erbringen.

Der Antrag auf Listenstreichung ist schriftlich zu begründen und hat auf die in der Indizierungsentscheidung benannten Punkte der Jugendgefährdung einzugehen. Ein Exemplar des Antragsobjektes ist beizufügen.

Anhaltspunkte für die Richtung der Begründung ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Wiederaufnahme eines Verfahrens formuliert. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann eine Behörde auf Antrag der/des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen verändert hat.

Dabei kann auch eine Änderung der Maßstäbe, auf denen eine Indizierung beruht, eine Änderung der Sachlage bedeuten; das BVerwG lässt offen, ob veränderte Einstellungen zur Kunst und zur Jugendgefährdung eine neue Sachlage begründen können. Ferner kommt in Betracht die Änderung wissenschaftlicher Erkenntnisse, selbst wenn sie in Richtlinien und Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind. (Stelkens, Bonk, Sachs: Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar; 5. neu überarbeitete Auflage, 1998; § 51 Anm. 57)

Ein Antrag auf Listenstreichung kann somit auch auf der Annahme einer im indizierungsentscheidungsmaßgeblichen Bereich veränderten Spruchpraxis der Bundesprüfstelle gründen. Der pauschale Hinweis auf veränderte Medienlandschaften und -gewohnheiten, der nichts über veränderte Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall aussagt, wird hier regelmäßig nicht ausreichen.