Service-Angebote

Titelbild der Rubrik: Jugendmedienschutz: Medienerziehung

Inhaltsbereich

Rechtliche Bewertung

In der Öffentlichkeit wird auf Grund aktueller Vorfälle die Verbreitung von Filmen mit jugendgefährdenden oder auch strafrechtlich relevanten Inhalten über Handys diskutiert. Nach Erfahrung der am Jugendmedienschutz beteiligten Fachkreise handelt es sich hierbei um Inhalte, die bisher auf anderen Wegen verbreitet wurden. Sowohl bei der Verbreitung als Trägermedium oder Telemedium (Internet) gibt es Jugendschutzbestimmungen bzw. Strafvorschriften, die zum Teil auch bei der Verbreitung via Handy anzuwenden sind.

Auch wenn die Weitergabe von Porno- und Gewaltvideos über Handys von Kindern und Jugendlichen selbst vielfach "nur" als "visualisierte" Mutprobe angesehen wird, kann diese strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Teilweise fehlt es den Jugendlichen an entsprechendem Unrechtsbewusstsein, Ziel ist vielmehr der Wettstreit um das schockierendste Video, die Weitergabe an Gleichaltrige scheint damit verpflichtend.

"Snuff-Videos"
Der Begriff "Snuff"-Video leitet sich von dem englischen Verb "to snuff out" (jemanden) umbringen, (jemanden) auslöschen, ab.
Es handelt sich dabei um Videoaufzeichnungen, die häufig nur wenige Sekunden dauern und die Akte brutaler Körperverletzung und Tötung - von der Vergewaltigung bis hin zur grausamen Hinrichtung - darstellen. Diese Art von Filmen kann aus dem Internet herunter geladen und anschließend via Handy weiterverbreitet werden.

"Happy Slapping"
Der Begriff "Happy Slapping" leitet sich von dem englischen Verb "to slap" ab und bedeutet wörtlich "fröhliches Schlagen". Hierzu nutzen die Täter Handys mit integrierter Kamera, um zuvor geplante oder wahllos durchgeführte Gewalttaten zu filmen - immer mit der Absicht, diese Videos später im Internet bekanntzumachen oder via Handy zu versenden.

"Handy-Bullying"
oder Cyberbullying ist eine Form von Mobbing: z.B. Webseiten mit heimlichen Aufnahmen von Mädchen auf der Schultoilette oder Fotomontagen mit dem eigenen Gesicht in pornografischen Darstellungen, namentliche Beleidigungen von Personen in Foren und Chats, Drohungen per SMS. Bullying wird insbesondere in Großbritannien als Synonym für "Mobbing" verwendet. Bullying steht aber auch für körperliche Gewalt oder deren Androhung im Gegensatz zum Mobbing, das eher psychologisch betrieben wird. Einige deutschsprachige Autoren verwenden deshalb den Begriff "Bullying" für Mobbing unter Kindern und Jugendlichen in der Schule in bewusster Abgrenzung zum Mobbingbegriff.

Woher stammen diese "Handy-Videos"?
Die "Snuff-Videos" oder Clips mit pornographischem Inhalt gelangen zunächst per Download  aus dem Internet auf das Handy. Die meisten Handys bieten eine direkte Einstiegsmöglichkeit ins Netz. Da diese jedoch verhältnismäßig teuer ist, besteht die Möglichkeit, die gewünschten Bilder oder Videos zunächst auf den heimischen PC zu laden, um sie von dort auf das Handy zu übersenden. Um die Bilder bzw. Filme dann weiter zu verbreiten, gibt es mehrere Möglichkeiten. So können die Daten per MMS (Multimedia Messaging Service), Bluetooth oder Infrarot-Schnittstelle von Schülerhandy zu Schülerhandy ausgetauscht werden. Zur Nutzung der drahtlosen Übertragungsform muss diese Funktion auf dem Handy aktiviert sein.

MMS (Multmedia Messaging Service)
Der Multimedia Messaging Service bietet die Möglichkeit, mit einem Mobiltelefon multimediale Nachrichten an andere mobile Endgeräte oder an normale eMail-Adressen zu schicken.
Mit MMS können Nachrichten mit nahezu jeglichem multimedialen Inhalt verschickt werden. Damit ist es möglich, simple Texte, komplexe Dokumente, Bilder und kurze Videosequenzen an einen oder mehrere Empfänger zu verschicken. Die Nutzung dieses Angebotes ist kostenpflichtig.

Bluetooth
Bluetooth ist ein Funkstandard für die drahtlose Vernetzung von Geräten über kurze Distanz. Bluetooth bietet eine drahtlose Schnittstelle, über die sowohl mobile Kleingeräte wie Mobiltelefone, Organizer und Kameras als auch Computer und Peripheriegeräte miteinander kommunizieren können. Ein solches Netzwerk wird auch als Wireless Personal Area Network (WPAN) bezeichnet. Hauptzweck von Bluetooth ist das Ersetzen von Kabelverbindungen zwischen Geräten. Die Reichweite von Bluetooth-Geräten liegt je nach Leistungsklasse zwischen 10 und 100 Metern. Der Datenaustausch mittels Bluetooth verursacht keine Kosten.

Infrarot-Schnittstelle
Die Infrarot-Technik bietet die Möglichkeit eines Datenaustausches zwischen mobilen Endgeräten mittels infraroten Lichts über kurze Strecken. Auch diese Form der Datenübertragung von Handy zu Handy ist kostenlos.

Strafbarkeit der Weitergabe
Die Strafbarkeit der Weitergabe von "Handy-Videos" mit pornographischen Inhalten richtet sich nach den Vorschriften § 184 und § 184 a des Strafgesetzbuches.

§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften (Auszug)
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ...
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (Auszug)
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht ...
Wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gemäß § 184 StGB ist es mithin strafbar, wenn ein Jugendlicher seinen Mitschülern einen pornographischen Video-Clip oder entsprechende Bilder per Handy schickt. Ebenso dürfen sie nicht an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden. Danach macht sich ein Jugendlicher strafbar, der seinen Mitschülern auf dem Schulhof sein neuestes Handy-Video, welches einfache Pornographie zum Gegenstand hat, zeigt.

Des Weiteren macht sich derjenige nach § 184 a StGB strafbar, der pornographische Schriften (unter diesen Begriff fallen auch digitale Bilder oder Videos, § 11 Abs. 3 StGB), die Gewalttätigkeiten wie z.B. Vergewaltigungsszenen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, verbreitet oder öffentlich vorführt oder anderweitig zugänglich macht. Im Unterschied zum Tatbestand der einfachen Pornographie (§184 StGB) dürfen diese Inhalt auch nicht an Erwachsene weitergegeben werden.

In "Snuff-Videos", werden unter anderem Bilder von Hinrichtungen, Morden oder Unfallopfern gezeigt. Handelt es sich dabei um Gewalt verherrlichende Darstellungen, was der Regelfall ist, so verstößt die Weitergabe gegen § 131 des Strafgesetzbuches.

§ 131 StGB Gewaltdarstellung (Auszug)
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist also, ebenso wie bei der Verbreitung pornographischer Schriften das bloße Versenden eines Videos mit den beschriebenen Inhalten von einem Handy auf das Nächste bereits strafbar. Voraussetzung ist, dass der Empfänger minderjährig ist.
Ebenfalls macht sich strafbar, wer gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewaltverherrlichende bzw. gewaltverharmlosende Inhalte verbreitet oder gemäß Nr. 2 öffentlich zugänglich macht. Bei dieser Tatvariante muss der Empfänger nicht minderjährig sein, allerdings ist hier Individualkommunikation zwischen Handys nicht ausreichend. Denkbar ist hier zum Beispiel, dass ein selbst gefilmtes "Happy Slapping"-Video über das Internet verbreitet wird.
Ist bei einer selbst gefilmten Videosequenz die Strafbarkeitsschwelle noch nicht erreicht, kann jedoch die dem Videofilm zugrunde liegende Körperverletzungshandlung strafrechtlich geahndet werden, wobei sich auch die (jugendliche) Person, die die Tathandlung gefilmt hat nach denselben Strafvorschriften strafbar machen kann.

Mögliche Folgen
Sofern bei Auffinden von Porno- oder Gewaltvideos von den Verantwortlichen die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, kann zunächst das Handy eingezogen werden und dieses wird auch nach Abschluss eines möglichen Gerichtsverfahrens im Falle einer Verurteilung nicht mehr ausgehändigt. Den jugendlichen Tätern bzw. Täterinnen droht wegen oben benannter Straftatbestände die Verhängung von Erziehungsmaßregeln, wie beispielsweise Arbeitsauflagen oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. In schwerwiegenden Fällen kann auch Jugendarrest oder Jugendstrafe verhängt werden. Die strafrechtliche Verfolgung setzt jedoch in jedem Fall die Strafmündigkeit voraus.´

[Internet und Handy: Chancen & Risiken]