"Sicher Chatten" als Thema im Unterricht
Für Jugendliche ist Chatten zu einem wichtigen Bestandteil ihrer Lebenswelt geworden. Deshalb geschieht es immer häufiger, dass Schülerinnen und Schüler, aber auch verunsicherte Eltern Fragen zu Risiken von Chatrooms in die Schule mit einbringen. Für Lehrende und Pädagoginnen und Pädagogen in Jugendeinrichtungen werden deshalb Kenntnisse über Funktion, Vorteile und Gefahren dieser digitalen Kommunikationsform immer wichtiger. In der Rubrik "Für LehrerInnen" der Wesite "Chatten ohne Risiko" (externer Link) finden Lehrerinnen und Lehrer zur Behandlung der Thematik im Unterricht eine Vielzahl von Informationen sowie Konzeption und Materialien für eine Unterrichtsreihe. Auch der Baustein 3 des Lehrerhandbuches von Klicksafe "Was wir lieben: Kommunikation und Spielen" (externer Link, PDF) bietet Informationen, Materialien und konkrete Hilfestellung für den Unterricht zum Thema "Chat".
Chatten im Unterricht
Die Kommunikationsform "Chatten" kann aber auch im Unterricht selbst Verwendung finden. Zum einen können Chatrooms im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Kommunikationsform genutzt werden. Zum anderen kann der Chat auch im Rahmen des Fachunterrichts (Deutsch / Sprachunterricht aber auch Sachunterricht) eingesetzt werden. Vor der Nutzung von Chats im Rahmen des Unterrichts oder eines Kurses sollte zum einen kritisch geprüft werden, ob die Methode auch wirklich geeignet ist, um die anvisierten Lernziele zu erreichen. Gerade angesichts des zum Teil größeren Aufwandes an Vorbereitung empfiehlt sich eine solche Prüfung in besonderem Maße. Wenn zur betreuten Lerngruppe Minderjährige gehören, sollte vor der Nutzung von Chats im Unterricht eine zweite Frage mit besonderer Sorgfalt geprüft werden: Sind alle Vorraussetzungen erfüllt, die einen sicheren Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler im Chat ermöglichen?
Als Vorraussetzungen für eine sichere Chat-Nutzung im Unterricht empfiehlt es sich, unter anderem folgende Punkte zu beachten:
Um Vorwürfe von Eltern, aber auch von volljährigen Schülerinnen oder Schüler zu vermeiden, die Lehrenden würde gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen, sollte durch einen Nutzungsvertrag oder auf eine andere geeignete Weise geklärt werden, dass die Computernutzung im Unterricht ausschließlich schulischen Zwecken dient und der Schule eine Beobachtung der Chat-Aktivitäten und Einblicknahme in Logfiles erlaubt ist.
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