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Computernutzung in Kindergarten und Grundschule - Jugendmedienschutz und Internet
Für Internetangebote gibt es keine vergleichbare verpflichtende Alterskennzeichnung wie für Computerspiele. Bestimmte Angebote sind gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag als absolut unzulässig definiert und dürfen im Internet nicht verbreitet werden. Andere, z.B. pornografische Inhalte dürfen ausnahmsweise verbreitet werden, wenn sie ausschließlich in so genannten "geschlossenen Benutzergruppen" für Erwachsene angeboten werden.
Internetangebote, deren Nutzung zwar Kinder nicht gefährden, aber beeinträchtigen können, dürfen im Internet verbreitet werden, nicht jedoch zusammen mit Angeboten, die Kinder als Zielgruppe haben.
Da die Angebote im Internet zum großen Teil im Ausland eingestellt werden, finden sich jedoch nach deutschem Recht unzulässige Angebote frei abrufbar im Netz. Bei einer freien Nutzung des Internets durch Kinder kann es vorkommen, dass sie dabei auf jugendgefährdende und/oder jugendbeeinträchtigende Inhalte stoßen. Auch wenn die Verwendung von Jugendschutzfiltern diese Gefahr reduzieren kann und deshalb eine Verwendung z.B. in Schulen zu empfehlen ist, so ist auch mit diesen Hilfsmitteln keine ausreichende Sicherheit gegeben, dass Kinder nicht mit unerwünschten Inhalten in Kontakt kommen. Eine ausreichende Aufsicht ist bei jeder Internetnutzung immer erforderlich (zur Aufsichtspflicht bei der Internetnutzung im Unterricht siehe auch: www.lehrer-online.de/recht). Wenn im Vorschul- und den ersten Grundschuljahren die ersten Schritte ins Internet erfolgen, gilt zudem die dringende Empfehlung, ausschließlich geeignete Kinderseiten frei zu schalten.
Dieses ist möglich, indem man eine "Whitelist" oder "Positivliste" nutzt. Unter "Whitelist" oder "Positivliste" versteht man den Eintrag von Internetseiten (URLs) in eine dafür vorgesehene Liste in Filterprogrammen. Es gibt einfache Filterprogramme, die im Internet-Browser enthalten sind, Filterprogramme zum kostenlosen Download und solche, die käuflich erworben werden können. Wenn Erziehende den Filter so einstellen, dass der Zugriff auf alle anderen Internetseiten gesperrt ist, haben Kinder nur Zugriff auf Seiten, die ausdrücklich durch Eintrag in die "Whitelist" von den Erziehenden freigegeben worden sind. In der Regel kann die Liste nach den Bedürfnissen der Kinder ständig erweitert werden. Für Kinder geeignete Seiten, die in die Whitelist aufgenommen werden können, finden Sie zum Beispiel auf unserer Homepage unter Internet/ Empfehlenswertes. Eine weitere Möglichkeit, die Zugriffsmöglichkeiten auf geeignete Kinderseiten zu beschränken, wäre die Nutzung von Kinderportalen der Portalanbieter. In diesem Falle wird der Internetzugang über eine vom Portalanbieter (vorgegebene) Whitelist gesteuert. Weitere Informationen (mit Hinweisen auch auf die Nachteile der jeweiligen Lösungen) finden Sie in der Broschüre "Ein Netz für Kinder - Surfen ohne Risiko?".
Je nach Erfahrung der Kinder, etwa mit 10, 11 Jahren empfiehlt es sich - auch um den verantwortungsvollen Umgang mit diesem Medium zu erlernen -, schrittweise größere Freiräume bei der Internetnutzung zu verabreden. In der Schule sollte diese Vereinbarung schriftlich und mit Zustimmung der Eltern erfolgen. Bevor entsprechende Freiräume vereinbart werden, sollte mit den Kindern über den Umgang mit problematischen Inhalten gesprochen werden.
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