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Inhalt

Computernutzung in Kindergarten und Grundschule - Jugendmedienschutz und Computerspiele

Ein wichtiges Element des gesetzlichen Jugendmedienschutzes ist die Alterskennzeichnung von Computerspielen. Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren verkauft, verliehen oder ihnen in anderer Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Ausgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen und die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

Die Prüfung, für welche Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden, führt die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) in Verbindung mit dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) durch.
Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

Altersfreigaben der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK)

Wird ein Spiel von der USK wegen einer möglichen Jugendgefährdung nicht gekennzeichnet oder wird eine Kennzeichnung nicht beantragt, kann es zudem, wenn ein entsprechender Antrag gestellt oder Anregung gegeben wird, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden. Ist ein Medium indiziert, treten weitreichende Werbe- und Vertriebsbeschränkungen in Kraft. Indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch" an Erwachsene verkauft und nicht beworben werden. Eine Anregung zur Indizierung kann jede Behörde und anerkannte Einrichtung der Jugendhilfe stellen, z.B. auch eine Schule.

Im Jugendschutzgesetz, welches u.a. die Bestimmungen zur Alterskennzeichnung regelt, trägt der Gesetzgeber durch das so genannte "Elternprivileg" der besonderen Verantwortung Rechnung, die Eltern für ihre Kinder haben. Eltern können Ausnahmen zulassen und zum Beispiel ihrem zehnjährigen Sohn erlauben, mit der zwölfjährigen Schwester gemeinsam ein Spiel zu spielen, das die Kennzeichnung "Freigegeben ab zwölf Jahren" hat. Für Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer gilt dieses Privileg nicht.

Die USK prüft bei der Festlegung der Alterskennzeichnung, ob die fraglichen Inhalte des Computer- oder Konsolenspieles für ein bestimmtes Alter unbedenklich sind. Es wird jedoch nicht geprüft, ob ein Inhalt für ein bestimmtes Alter geeignet ist. Es ist somit möglich, dass ein bestimmtes Computerspiel aufgrund des unbedenklichen Inhaltes ohne Altersbeschränkung freigegeben ist, die Aufgabenstellung und/oder motorischen Anforderungen aber zum Beispiel für ein fünfjähriges Kind zu komplex sind. Die Alterskennzeichnung eignet sich somit für Eltern, Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern nicht als alleinige Orientierung für die Beschaffung bzw. Verwendung von Spielen. Vielmehr sollten bei der Beschaffung von Spiel- und Lernsoftware auch pädagogische Empfehlungen oder Bewertungen zu Rate gezogen werden. Hinweise und Tipps find Sie unter: Computer- und Konsolenspiele/ Empfehlenswertes

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