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Inhalt

Aktiver Jugendmedienschutz durch Anregungsrecht von Schulen und Trägern der freien Jugendhilfe

Aus ihrem Erziehungsalltag wissen viele Lehrerinnen und Lehrer zu berichten, dass der Schulhof auch ein Umschlagplatz für Medien ist, die Minderjährigen eher schaden als nutzen. Ebenso setzen sich Betreuerinnen und Betreuer von außerschulischen Jugendeinrichtungen mit dem Medienkonsum der Kinder und Jugendlichen auseinander.
Dabei sehen sie sich nicht selten mit Inhalten konfrontiert, bei denen sie zu Recht annehmen, dass diese für Minderjährige nicht geeignet sind. Die Vielzahl der daraufhin eingesetzten pädagogischen Interventionsstrategien können jedoch nur in der jeweiligen Klasse oder Gruppe wirken, die Verbreitung, die Marktpräsenz solcher Medien ist aber weiterhin gegeben. Ein Weg für Schulen und Träger der freien Jugendhilfe, der Verbreitung solcher Medien zu begegnen, ist die Anregung eines Indizierungsverfahrens bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Gesetzliche Aufgabe der BPjM ist es, Medien mit jugendgefährdenden Inhalten zu indizieren. Die Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln findet sich in § 18 JuSchG. Darin heißt es:
"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der BPjM in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzeckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird".
Zur Aufnahme eines Indizierungsverfahrens ist grundsätzlich ein Antrag bzw. eine Anregung einer hierzu berechtigten Stelle erforderlich. Antragsberechtigt sind nach dem Jugendschutzgesetz Jugendämter, Landesjugendämter, Oberste Landesjugendbehörden, das BMFSFJ sowie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Anregungsberechtigt sind alle bisher nicht genannten Behörden sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Das Anregungsrecht steht damit auch Schulen offen. Ein effektiver Jugendmedienschutz ist letztlich nur durch Zusammenwirken aller Verantwortlichen möglich. Die Schule sowie die außerschulischen Betreuungseinrichtungen stellen einen gewichtigen Anteil am sozialen Umfeld Minderjähriger dar, weshalb die Anregung von Indizierungsverfahren durch Schulen und Träger der freien Jugendhilfe den Bezug zu aktuellen Entwicklungen im Medienkonsum Minderjähriger und damit einen effektiven Jugendmedienschutz gewährleistet.



Anlagen



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