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Jugendgefährdung: Film
Es gibt viele Filme, die Kindern und Jugendlichen positive Impulse für ihre Entwicklung geben oder ganz einfach deren Alter entsprechende gute Unterhaltung bieten. Dem, der solche Filme sucht, geben mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung verschiedene Webangebote Auskunft (Empfehlenswertes: Filme). Auch wenn Filme eine hohe Qualität haben und zum Beispiel für ältere Jugendliche spannende Unterhaltung bieten, können sie für ein Kind oder Jugendlichen eines bestimmten Alters, z.B. einem 11-Jährigen oder einem 14-Jährigen, nicht geeignet sein: Sie können Kinder bzw. Jugendliche der entsprechenden Altersstufe oder deren Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Um dies zu vermeiden ist es wichtig, die Alterskennzeichen (FSK) bei der Auswahl der Filme zu beachten.
Es gibt Filminhalte, die Kinder und Jugendliche „sozialethisch desorientieren“ und so ihre Entwicklung bzw. Erziehung gefährden können. Videos und DVDs mit jugendgefährdenden Inhalten dürfen nicht mit einem FSK-Alterskennzeichen versehen werden. Gefährdet aber ein bestimmter Medieninhalt tatsächlich die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit? Auf diese Frage eine Antwort zu finden ist Aufgabe des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle. Es ist aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen zusammengesetzt und entscheidet mit 2/3 Mehrheit, ob eine Jugendgefährdung vorliegt. Grundlage für die Entscheidungen ist das Jugendschutzgesetz. Auf dieser Grundlage hat sich folgende Spruchpraxis entwickelt:
- Gewaltdarstellungen
Filme gelten wegen ihrer darin enthaltenen Gewaltdarstellung als jugendgefährdend,- wenn sie selbstzweckhafte und detaillierte Darstellungen von Gewalthandlungen, insbesondere von Mord- und Metzelszenen enthalten,
- wenn ihre Inhalte, die Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe legen oder
- wenn sie verrohend und zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizend wirken. Diese gilt nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle dann als erfüllt,
- wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen. Der Kontext ist dabei zu berücksichtigen: Gewalt- und Tötungshandlungen können für ein mediales Geschehen z.B. dann insgesamt prägend sein,
- wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird.
- wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird. Dies ist dann gegeben, wenn die Anwendung von Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache oder zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch Recht und Ordnung negiert, oder wenn Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steigerung des sozialen Ansehens positiv dargestellt wird.
- wenn Gewalt und deren Folgen verharmlost werden. Unter Umständen kann auch das Herunterspielen von Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in Zusammenhang mit anderen Aspekten (z.B. thematische Einbettung, Realitätsbezug) jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden lässt
Bei der Bewertung der Frage, ob bei einem Film eine Jugendgefährdung vorliegt, kann von Bedeutung sein, wer Opfer der Gewalttaten ist, welchen Realitätsbezug die Gewaltdarstellungen haben und welchem Genre der Film zuzurechnen ist (vgl. Indizierungsgründe: Gewaltdarstellungen).
- wenn sie selbstzweckhafte und detaillierte Darstellungen von Gewalthandlungen, insbesondere von Mord- und Metzelszenen enthalten,
- Pornographie
Ein Film gilt als pornographisch, wenn er unter Hintansetzen aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und wenn seine objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt. Porno-Filme stellen durchgängig den Sexualverkehr zwischen Personen und deren erregte Sexualorgane dar und zielen auf die sexuelle Stimulierung der Konsumenten ab. Solche Filme gelten als schwer jugendgefährdend. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche und öffentliche Bewerbung solcher Filme ist auch dann verboten, wenn sie nicht von der Bundesprüfstelle in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen sind. - Unsittlichkeit
Filme, die z.B. Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch Männer als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gründen als entwürdigend erscheinen, können als jugendgefährdend indiziert werden. Weitere Informationen zur Unsittlichkeit als Indizierungskriterium erhalten sie hier. - weitere Indizierungsgründe
Wenn Filme geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, können sie als jugendgefährdend indiziert werden. Neben den genannten Gründen zählt dazu auch das Anreizen zum Rassenhass, Verherrlichung der NS-Ideologie, die Diskriminierung von Menschen, die Verherrlichung/Verharmlosung von Drogenkonsum, die Verherrlichung/ Verharmlosung von Alkoholmissbrauch, die Propagierung/ Anleitung zu schwerer körperlicher Selbstschädigung (Verherrlichung von Anorexie, Anleitung zum Selbstmord). Für alle Filme, die die Kriterien der schweren Jugendgefährdung erfüllen, gelten die gleichen Verbreitungs- und Werbeverbote wie für indizierte Filme.

