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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Die Bundesprüfstelle ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. "Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an Weisungen gebunden", heißt es ausdrücklich in § 19 Abs. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer
Gruppenbeisitzerinnen/Gruppenbeisitzer
Sie werden vom BMFSFJ auf Vorschlag ihrer Verbände für drei Jahre berufen aus den Kreisen:
- Kunst
- Literatur
- Buchhandel und Verlegerschaft
- Anbieter von Bildträgern und Telemedien
- Träger der freien Jugendhilfe
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Lehrerschaft
- Kirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
Länderbeisitzerinnen/Länderbeisitzer
Sie werden von den Landesregierungen jeweils für drei Jahre ernannt.
Ehrenamt
Das Amt der Beisitzerin bzw. des Beisitzers ist ein Ehrenamt.
Unabhängigkeit
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Vorsitzende/Vorsitzender sind nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind bei der Ausübung ihrer Entscheidungsfunktionen an Weisungen nicht gebunden.
Unparteilichkeit
Unparteilichkeit ist ebenfalls Voraussetzung bei der Ausübung des Amtes als Beisitzer und Beisitzerin sowie als Vorsitzende bzw. Vorsitzender.



