Titelbild der Rubrik: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Welche Inhalte sind jugendgefährdend?

Als jugendgefährdend gelten gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Eine schwere Jugendgefährdung besteht darüber hinaus u. a. bei volksverhetzenden, gewaltverherrlichenden, pornografischen kriegsverherrlichenden oder gewaltbeherrschten Medieninhalten (§ 15 Abs. 2 JuSchG).