Titelbild der Rubrik: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Fr 27.03.2009

Ergebnisse AG 4

Medien und "sexuelle Verwahrlosung"
PornoRap, Hardcorefilme, sexuele Verrohung

Moderation:
Frau Birgit Carus, BPjM

Referentinnen/Referenten:
Frau Sonja Schwendner, KJM
Herr Staatsanwalt Thomas Schulz-Spirohn, Berlin
Herr Prof. Dr. Konrad Weller, HS Merseburg

Die Referentin und die Referenten berichteten aus ihrer Arbeitspraxis, mit welchen pornographischen Medien Kinder und Jugendliche in Berührung kommen, welche Gegenmaßnahmen im Rahmen des Jugendschutzes und des Strafrechts ergriffen werden und wie pornographische Medien auf Minderjährige wirken.

Nach ihren Ausführungen belegten aktuelle Studien, dass die gezielte und ungewollte Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit pornographischen Darstellungen keine Seltenheit, jedoch häufig schwer zu verkraften sei. Angesichts immer neuer Techniken der Verbreitung und der Konvergenz der Medien sei der Jugendschutz in einer schwierigen Situation. Es werde immer problematischer, effektive Kontrollmechanismen zu installieren.

Bei den Internet-Angeboten sei zumindest ein "Erfolg in kleinen Schritten" durch eine gelungene Sensibilisierung der Internet-Anbieter erreicht worden. Durch eine Verfolgung von Verstößen gegen den JMStV werde der Druck auf die Anbieter verstärkt, verfügbare technische Schutzvorrichtungen auch einzusetzen. Jugendschutz habe exemplarische Funktion, die dazu führen müsse, die Gesellschaft zu sensibilisieren.

Indizierungsfolgen wie das Werbeverbot wirkten sich unmittelbar auf den kommerziellen Erfolg aus und seien daher unter Umständen nachhaltiger als eine strafrechtliche Verfolgung.

Im Bereich des so genannten Porno-Raps habe sich gezeigt, dass etablierte und kommerziell erfolgreich gewordene Interpreten ihre Texte abmildern, um Umsatzeinbußen durch eventuelle Indizierungen zu vermeiden.

Die Einleitung von Strafverfahren zum Porno- oder Horror-Rap erfolge zur Hälfte auf die Anzeige von Privatpersonen (Eltern, Erziehende etc) hin, zur Hälfte nach Mitteilung durch die BPjM.

Staatsanwaltschaften könnten strafrechtlich relevante Inhalte auf älteren Tonträger wegen der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr verfolgen. Auch sei der Ermittlungsaufwand angesichts langer, oft im Grenzbereich zur Strafbarkeit angesiedelter Texte jedenfalls für ein Bagatelldelikt wie die Verbreitung einfacher pornographischer Schriften sehr hoch. Das Ermittlungsverfahren werde von manchen Interpreten dann sogar noch als Publicity genutzt, so dass es fraglich sei, ob das Strafrecht sich eigne, dem Prozess der Verrohung durch diesen Musikstil zu begegnen.

Zu der Wirkung von Pornographie auf Minderjährige wurde ausgeführt, dass verschiedene empirische Studien die Diskussion um eine "sexuelle Verwahrlosung" von Kindern und Jugendlichen als eine populistische Mediendebatte entlarvten. Ein Abbild der realen jugendlichen Sexualität werde hierdurch nicht gezeichnet.

Insbesondere männliche Kinder und Jugendliche durchlebten in der Pubertät sexualisierte, sexistische und pornografische Phasen, die auch Mutprobe und Identitätsfindung sein könnten. Einfache Pornografie diene auch als Masturbationsvorlage. Harte Pornographie, also Gewalt-, Tier-, Kinder- und Jugendpornographie, werde von männlichen und weiblichen Minderjährigen fast durchgängig abgelehnt.

Studien widerlegten die These, dass Sexualität heute immer früher, immer lustloser und immer verantwortungsloser stattfinde. Es sei aber davon auszugehen, dass Normabweichungen in der allgemeinen Lebensführung auch zu einem problematischen Sexualleben führten.

Die heute mögliche Nutzung von leicht zugänglicher Pornographie durch das Internet oder das Handy führe zu einer Veralltäglichung der Sexualkultur. Die Auswirkungen seien erst in einigen Jahren abzusehen, würden aber immer ambivalent sein. Es gebe in jedem Falle Risiken für Kinder und Jugendliche, die von Erziehenden ernst genommen werden müssten.